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BFH 24.02.2010 IX R 57/09, NWB 15/2010 S. 1123

Einkommensteuer | Berücksichtigung von Auslandsverlusten

Nach dem ist ein in Österreich im Jahr 2003 erzielter Verlust nicht aus europarechtlichen Gründen ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 zu berücksichtigen.

Anmerkung:

Das Verfahren war vom I. Senat des BFH (I R 46/09) an den IX. Senat abgegeben worden, der es nun kurz und bündig entschieden hat, ohne dazu Stellung zu nehmen, wie die Klägerin wohl zu ihrem Verlustabzug kommen könnte. Der BFH verweist die Klägerin auf das (Verlustfeststellungs-)Verfahren nach § 10d EStG. Die Vorschrift des § 10d EStG ist jedoch auf die in Österreich erzielten Verluste weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Denn die Klägerin war im Jahr der Entstehung des Verlustes im Inland weder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (vgl. § 1 Abs. 1 bis 3 EStG), noch hand...