Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bilanzierung | Keine Pensionsrückstellung bei Bemessung nach künftigen gewinnabhängigen Bezügen
Nach dem darf für eine Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997/2002 eine Rückstellung nicht gebildet werden, wenn die Pensionszusage Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Das ist bei Gewinntantiemen der Fall, welche nach Erteilung der Pensionszusage entstehen.
Nach diesem Verständnis darf eine Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht gebildet werden, soweit nach der Pensionszusage entstandene gewinnabhängige Bezüge – im Streitfall am jeweiligen Bilanzstichtag bereits feststehende Tantiemeansprüche – in die Bemessungsgrundlage eingehen. Das ist bei tantiemelastigen Bezügen nachteilig. Die in der Steuerbilanz nicht rückstellungsfähigen Beträge sind indes nicht zwangsläufig verdeckte Gewinnausschüttungen. Werden betraglich fixiert...