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Steuerberater und Kontierer – Beschäftigung ja, Zusammenarbeit nein
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAD-40713 In der Praxis wird die Kontierung von Belegen meist von angestellten Mitarbeitern des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten (nachfolgend „Berater”) vorgenommen. Es bietet sich jedoch für den Berater auch die Möglichkeit, das Kontieren auf gewerblich tätige Kontierer oder Kontierungsbüros auszulagern. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat nun klargestellt, dass die Zusammenarbeit mit einem Kontierer außerhalb der Beschäftigung des Kontierers als Angestellter oder freier Mitarbeiter des Beraters unzulässig ist. In solchen Fällen ist die Steuerberaterkammer befugt, ihren Mitgliedern einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.
Beschäftigung oder Zusammenarbeit?
[i]Eigenverantwortliche und höchstpersönliche LeistungDer Berater hat seinen Beruf eigenverantwortlich auszuüben. Deshalb hat er seine Leistungen grundsätzlich höchstpersönlich zu erbringen. Er darf jedoch Kontierungsarbeiten auf Angestellte oder freie Mitarbeiter übertragen. Denn § 7 BOStB erlaubt dem Berater, Mitarbeiter zu beschäftigen, die nicht Personen i. S. des § 56 Abs. 1 StBerG sind.
[i]Zusammenarbeit und gewerbliche TätigkeitWenn Buchführungsarbeiten auf selbständig tätige Gewerbetreibende übertragen werden, ist in diesen Fällen das jeweilige Arbeitsergebnis nicht mehr eine in eigener Verantwortung erbrachte...