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Umsätze der Scheideanstalten und ihrer Kunden
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1141In der Praxis besteht derzeit große Unklarheit, wie u. a. die Abgabe von Edelmetallen (z. B. Altgold) an Scheideanstalten durch Unternehmer (z. B. Zahnärzte, Dentallabore, Juweliere) gegen Gutschrift des Edelmetallgehalts auf einem Gewichtskonto umsatzsteuerlich zu beurteilen ist.
Abgabe von Edelmetall-Abfällen gegen Gutschrift auf einem Gewichtskonto
[i]GrundfallEin Unternehmer übergibt Scheidegut an eine Scheideanstalt und erhält eine Gutschrift auf dem Gewichtskonto (ohne Wert), über das er jederzeit verfügen kann. Die Scheideanstalt stellt ihm die Scheidekosten in Rechnung.
[i]Verwaltungsauffasssung bis 31. 12. 2008Die bis zum geltende Verwaltungsauffassung regelte, dass bei dem o. g. Grundfall keine Werkleistung vorliegt. Stattdessen wird dem Auftraggeber ein Lieferanspruch über eine bestimmte Edelmetallmenge eingeräumt. Dieser hingegen liefert an die Scheideanstalt Edelmetallabfälle. Es lägen somit tauschähnliche Umsätze i. S. des § 3 Abs. 12 UStG vor. Fordert der Auftraggeber die Erfüllung seines Lieferanspruchs durch die Scheideanstalt, bewirke diese mangels Gegenleistung des Auftraggebers eine nicht steuerbare Lieferung. Eine Werkleistung könne lediglich dann vorliegen, wenn Auftraggeber und Scheideanstal...