Mitgliedsbeiträge eines Vereins als entgeltliche Leistung
Leitsatz
1. Auch Jahresbeiträge der Mitglieder eines Vereins (im Streitfall ist der Zweck des Vereins die Förderung der regionalen
und nationalen Entwicklung der touristischen Internetwirtschaft) stellen die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten
Dienstleistungen dar, da insoweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins und den Mitgliedsbeiträgen
besteht. Das für einen Leistungsaustausch erforderliche Rechtsverhältnis ergibt sich insoweit aus der Satzung eines Vereins.
2. Entgegen der früheren Rechtsprechung des BFH ist nunmehr nicht mehr darauf abzustellen, dass das Mitglied eines eingetragenen
Vereins seine Beitragsleistung nicht erbringt, um damit eine konkrete Leistung des Vereins oder dessen Leistungsbereitschaft
abzugelten, sondern weil es sich durch den Beitritt zum Verein dieser körperschaftlichen Pflicht unterwirft (, BStBl II 1985, 176).
3. Auch eine Differenzierung zwischen so genannten echten – kein Entgelt darstellende – und unechten Mitgliedsbeiträgen ist
nicht mehr geboten (vgl. z. B. , BFH/NV 1993, 204).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 10 Nr. 24 DStRE 2011 S. 625 Nr. 10 KÖSDI 2010 S. 17027 Nr. 7 EAAAD-40550
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