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Verschulden des Steuerberaters beim Ausfüllen eines Erklärungsformulars
Voraussetzungen für ein grobes Verschulden nach § 173 AO
Der BFH hat in einer neueren Entscheidung wieder einmal auf die Bedeutung hingewiesen, die dem Umstand zukommt, wer das Formular zur Steuererklärung ausgefüllt hat: der Steuerpflichtige selbst oder der Steuerberater. Davon ist meistens abhängig, ob eine spätere Änderung des daraufhin ergangenen bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173 AO möglich ist.
Keine außergewöhnlichen Belastungen angegeben
Dem Urteil des BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war steuerlich beraten und wurde zur Einkommensteuer 1998 bis 2000 bestandskräftig veranlagt. 2003 teilte die Klägerin dem Finanzamt mit, dass ihr in den Streitjahren hohe außergewöhnliche Belastungen erwachsen seien. Dabei handele es sich um Aufwendungen für medizinisch notwendige Zahnerhaltungsmaßnahmen infolge einer Kiefererkrankung in Höhe von 19.324,63 DM im Jahr 1998, 37.537,12 DM im Jahr 1999 und 11.213,21 DM im Jahr 2000. Das Finanzamt lehnte eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ab. Die Klage blieb erfolglos.
Verletzung der Erklärungspflicht
Nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die...