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KSR Nr. 4 vom Seite 5

Umrechnung von Arbeitslohn in ausländischer Währung

Tatsächlich erzielbare Preise für den An- und Verkauf einer Währung sind unerheblich

Jürgen Plenker

Besonders bei Arbeitnehmern, die in Deutschland wohnen, in der Schweiz arbeiten und unter die sog. Grenzgängerregelung des DBA Deutschland-Schweiz fallen, stellt sich die Frage, nach welchem Umrechnungskurs der in Schweizer Franken gezahlte Arbeitslohn sowie die Schweizerische „Lohnsteuer” in Euro umzurechnen ist. Das Besteuerungsrecht für die Lohneinkünfte der unter die Sonderregelung des DBA fallenden Grenzgänger steht nämlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers (Deutschland) zu; die Schweizerische „Lohnsteuer” wird in Deutschland angerechnet (vgl. Art. 15a DBA Deutschland-Schweiz). Darüber hinaus stellt sich die Frage nach dem Umrechnungskurs aber auch bei allen anderen in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmern, denen Arbeitslohn in einer ausländischen Währung gezahlt wird.

Monatliche Durchschnittsreferenzkurse sind maßgebend

Der BFH hat entschieden, dass Lohnzahlungen in einer ausländischen Währung im Monat des Zuflusses des Arbeitslohns anhand des von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurses umzurechnen sind; dieser Kurs entspricht den von der Finanzverwaltung monatlich festgesetzten und im Bundess...BStBl 2010 I S. 215