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Mietrecht | Mieterhöhungsverlangen bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen
Der Vermieter bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum darf den Mietzins einseitig um den in der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) geregelten Betrag erhöhen, wenn die beabsichtigte Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel im Mietvertrag gescheitert ist. Im Streitfall durfte die Vermieterin den Umstand, dass sie selbst die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hatte, bei der Kostenmiete in Ansatz bringen (vgl. § 28 Abs. 4 II. BV).
Bei frei finanziertem Wohnraum gilt das ausdrücklich nicht ( NWB EAAAC-87923). Die dafür maßgeblichen Gründe sind auf die Kostenmiete bei preisgebundenem Wohnraum nicht übertragbar, denn sie wird nach Kostenelementen ermittelt und richtet sich nicht nach der marktüblichen M...