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Sozialversicherung bei Freistellung
Aktuelle Rechtsprechung des BSG
Voraussetzung für die Einbeziehung und den Verbleib in den Zweigen der Sozialversicherung ist das Vorliegen von Beschäftigung, gesetzlich definiert als „nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis”, wobei „Anhaltspunkte einer Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers” sind (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Die vom Gesetz normierte Standardsituation ist somit das Tätigwerden eines Arbeitnehmers, das sich als Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt. Das Vorliegen von Beschäftigung ist somit entscheidend für den Beginn und die (u. U. nur vorübergehende) Beendigung der Versicherungs- und Beitragspflicht. Der Gesetzgeber hat allerdings auch für gewisse Zeiträume, in denen eine arbeitsrechtliche Beziehung besteht, jedoch keine vertragserfüllende Tätigkeit geleistet wird, im Wege der (gesetzlichen) Fiktion angeordnet, dass in diesen Zeiträumen dennoch „eine Beschäftigung besteht”, so bei Fortdauer eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt (§ 7 Abs. 1a SGB IV), wenn eine Freistellung mit der Zahlung von Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben erfolgt. Weiterhin ist seit Langem gesetzlich fe...