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NWB Nr. 14 vom Seite 1041

Vorstoß für Englisch als zweite Gerichtssprache

[i]Vorschlag betrifft nur Kammern für HandelssachenEnglisch soll als zweite Arbeitssprache vor den Kammern für Handelssachen zugelassen werden. Die englische Sprache spielt in grenzüberschreitenden Wirtschaftsverfahren eine erhebliche Rolle. Häufig wählen Vertragspartner und Prozessparteien daher einen Gerichtsstand im englischsprachigen Ausland. Der Deutsche Anwaltverein unterstützt die Gesetzesinitiative. Für den Vorschlag wird angeführt, es handele sich um einen Beitrag zu effektiven und den Bedürfnissen der Praxis entsprechenden Justizdienstleistungen. Dagegen wird angeführt, Englisch in einem nach deutschen materiellen und prozessrechtlichen Normen geführten Verfahren sei eher ein Unsicherheitsfaktor für die Parteien, da der englische Wortschatz inhaltliche Spezifika des anglo-amerikanischen Rechts implizieren könne, die nach deutschem Recht nicht gelten. Das Abweichen von der nationalen Sprache bediene außerdem einseitig internationale Großkanzleien.