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Zinsschranke – Was bringt der neue EBITDA-Vortrag?
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 317Die Wirkungen der Zinsschranke wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz erheblich abgemildert: Neben der Erhöhung der Freigrenze auf 2.999.999 € wurde der sog. EBITDA-Vortrag geschaffen, der eine Verrechnung des Zinssaldos mit dem verrechenbaren EBITDA ermöglicht.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in BBK 7/2010 S. 317.
I. Funktionsweise des EBITDA-Vortrags
Das EBITDA ( earnings before interest, taxes, depreciation and amortization) ist bereits aus der Zinsschrankenregelung bekannt: Es handelt sich dabei gemäß § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG um den Gewinn vor Zinsaufwendungen und -erträgen und Abschreibungen. Das verrechenbare EBITDA beträgt 30 % hiervon. Mit Hilfe des EBITDA-Vortrags kann der [i]„Polster” für KonjunkturschwankungenSteuerpflichtige in „guten” Jahren, in denen er sein Abzugspotenzial im Rahmen der Zinsschranke des § 4h Abs. 1 EStG nicht vollständig nutzt, ein Polster aufbauen. Dieses Polster kann er dann in „schlechten” Jahren, wenn die Zinsschranke anwendbar ist, nutzen und auf diese Weise trotz Zinsschranke Zinsen als Betriebsausgaben abziehen. Ein nicht genutztes verrechenbares EBITDA verfällt also nicht mehr.
[i]EBITDA-Vortrag nur für fünf WjDer EBITDA-Vortrag steht nach § 4h Abs. 1 Satz 3 EStG nur in den folgenden fünf Wirt...