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Bewirtungskosten trotz fehlender Angaben zum Rechnungsadressaten mittels Eigenbelegen abziehbar
Nach Ansicht des FG Düsseldorf können Bewirtungsaufwendungen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn
die Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck nachgeholt worden ist und
die eingereichte Bewirtungsrechnung keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthält.
Hinsichtlich der fehlenden Angaben zum Rechnungsadressaten widerspricht das FG der Rechtsprechung des BFH , wonach bei Rechnungen, die nicht nur über Kleinbeträge i. S. von § 33 UStDV lauten, der Bewirtende auf der Rechnung ausgewiesen sein muss. Nach Ansicht des FG gilt diese Rechtsprechung jedoch nur für die Fassung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG 1975 – nicht aber für die aktuelle Gesetzesfassung.
Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG bedarf es einer ordnungsgemäßen Rechnung nur in den Fällen des Satzes 3: wenn nämlich von der Nach...