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BVerfG 17.02.2010 1 BvR 2664/09, NWB 13/2010 S. 957

Zweitwohnungsteuer | Erhebung bei einer „Residenzpflicht für Beamte” und in einem „Kinderzimmerfall”

Die Landeshauptstadt München erhebt aufgrund kommunaler Satzung eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von 9 % des jährlichen Mietaufwands. Der Beschwerdeführer ist Polizeibeamter, der mit Hauptwohnsitz bei seiner Mutter im bayerischen X. gemeldet ist. Sein Dienstherr verpflichtete ihn, einen Wohnsitz im Bereich des Münchner Verkehrsverbundes zu begründen, wo er seit Dezember 1998 eine Nebenwohnung hat. Die Stadt München setzte im Juni 2007 Zweitwohnungsteuer gegen den Beschwerdeführer für das Jahr 2006 und die Folgejahre fest. Der zweite entschiedene Fall betrifft einen Studenten, der seit Juli 2006 in einem Studentenwohnheim an seinem Studienort in Aachen und zusätzlich noch in seinem ehemaligen Kinderzimmer im Haus seiner Eltern in der deutschen Stadt Y. wohnt. Im Gebiet ...