OFD Münster - S 2334 - 43 - St 22 - 31

Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen vom Arbeitgeber in der Automobilbranche

Personalrabatte, die Automobilhersteller oder Automobilhändler ihren Arbeitnehmern beim Erwerb von Kraftfahrzeugen gewähren, gehören in der Regel als geldwerte Vorteile zum Arbeitslohn. Preisnachlässe, die auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden können, gehören dagegen nicht zum Arbeitslohn. In diesem Fall fehlt es an einem aus dem Arbeitsverhältnis stammenden Vorteil als einer Grundvoraussetzung für Einkünfte i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Der steuerlichen Bewertung der Kraftfahrzeuge sind unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG (siehe R 8.2 Abs. 1 LStR 2008) die Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der Arbeitgeber die Kraftfahrzeuge fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (= Angebotspreis). Tritt der Arbeitgeber mit Letztverbrauchern außerhalb des Arbeitnehmerbereichs nicht in Geschäftsbeziehungen (z. B. ein Automobilhersteller oder -großhändler), sind die Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der dem Abgabeort des Arbeitgebers nächstansässige Händler die Kraftfahrzeuge fremden Letztverbrauchern anbietet. Siehe dazu § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG und R 8.2 Abs. 2 LStR 2008. Abgabeort im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG ist nicht der Ort des Lohnzuflusses (= Ort, an dem dem Arbeitnehmer die Verfügungsmacht an dem Kraftfahrzeug verschafft wird), sondern beispielsweise der Sitz des Unternehmens, wenn dort zentral darüber entschieden wird, welche Rabatte für welche Produkte gewährt werden (siehe das BStBl 2007 II S. 309), oder der Ort, an dem die organisatorischen Vorkehrungen für die Rabattgewährung getroffen werden (siehe das BStBl II S. 687).

Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3 EStG ist nicht der Preis, der mit dem Käufer unter Berücksichtigung individueller Preiszugeständnisse tatsächlich vereinbart wird, sondern das (erste) Preisangebot. Fehlt ein schriftliches Preisangebot, ist die erste Preisangabe maßgebend (siehe R 8.2 Abs. 2 Satz 3 LStR). In der Automobilbranche ist bei Neufahrzeugen Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3 EStG bereits seit vielen Jahren (nach dem BStBl 2010 II S. 67, bereits seit 1990) vielfach nicht die unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers, sondern der Preis, zu dem das betreffende Kraftfahrzeug im allgemeinen Geschäftsverkehr fremden Letztverbrauchern – ohne Preis- und Vertragsverhandlungen und ohne Berücksichtigung persönlicher Beziehungen oder einer Groß-/Dauerkundeneigenschaft – tatsächlich angeboten wird/würde (siehe dazu die BFH-Urteile vom , BStBl II S. 687, , BFH/NV S. 811, und , BStBl 2010 II S. 67). Bei Kraftfahrzeugen, die im Verkaufsraum eines Automobilhändlers ausgestellt werden, wird dieser „Angebotspreis“ auch als „Hauspreis“ bezeichnet. Der Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3 EStG umfasst neben der gesetzlichen Umsatzsteuer auch alle weiteren Preisbestandteile wie bei Neufahrzeugen z. B. Überführungs-, Transport- und Zulassungskosten.

Für die Preisfeststellung ist grundsätzlich jeweils der Kalendertag maßgebend, an dem eine Ware oder Dienstleistung an den Arbeitnehmer abgegeben wird. Fallen Bestell- und Liefertag auseinander, sind die Verhältnisse am Bestelltag für die Ermittlung des Angebotspreises maßgebend (siehe R 8.2 Abs. 2 Sätze 7 und 8 LStR).

Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises sind durch BMF-Schreiben Vereinfachungsregelungen zugelassen worden. Das BStBl I S. 114, gilt für Kraftfahrzeugerwerbe bis zum , das BStBl 2010 I S. 20, für Kraftfahrzeugerwerbe ab dem .

Macht ein Arbeitnehmer im Einkommensteuerveranlagungsverfahren geltend, der geldwerte Vorteil aus einem verbilligten Kraftfahrzeugerwerb sei geringer als der Wert, den sein Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren ermittelt und dem Lohnsteuerabzug unterworfen hat, muss er dies durch entsprechende Unterlagen nachweisen bzw. glaubhaft machen. Als geeignete Unterlagen kommen bei einem Neufahrzeugkauf z. B. das schriftliche Preisangebot des Arbeitgebers bzw. des dem Arbeitgeber nächstansässigen Automobilhändlers für das tatsächlich erworbene Kraftfahrzeug oder eine Bescheinigung des maßgebenden Händlers über den von ihm für das erworbene Kraftfahrzeugmodell zum Bestellzeitpunkt ohne Preis- und Vertragsverhandlungen allgemein auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gewährten Preisnachlass (in % bezogen auf die unverbindliche Preisempfehlung) sowie die weiteren Preisbestandteile (z. B. Überführungs-, Transport- und Zulassungskosten) in Betracht. Zudem werden Unterlagen des Arbeitgebers benötigt, aus denen sich die Berechnung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils für das Lohnsteuerabzugsverfahren und ggf. die Höhe der unverbindlichen Preisempfehlung des Automobilherstellers für das vom Arbeitnehmer erworbene Neufahrzeug zum Bestellzeitpunkt ergibt/ergeben.

Macht ein Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren von einer von den vorbezeichneten BMF-Schreiben abweichenden Ermittlungsmethode Gebrauch, muss er entsprechende Unterlagen dazu als Nachweis zum Lohnkonto nehmen.

Der Geldwert eines erworbenen Kraftfahrzeugs ist dessen um 4 % geminderter Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3 EStG. Als Arbeitslohn ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Geldwert und dem vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlten Entgelt anzusetzen. Siehe dazu R 8.2 Abs. 2 Satz 9 LStR.

Arbeitslöhne dieser Art aus demselben Dienstverhältnis bleiben steuerfrei, soweit sie insgesamt den Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG nicht übersteigen (siehe R 8.2 Abs. 2 letzter Satz LStR).

Nach den vorstehenden Grundsätzen kann bei einem verbilligten Erwerb eines Neufahrzeugs vom Arbeitgeber, der als Automobilhersteller seine Kraftfahrzeuge nicht selbst verkauft, aufgrund der vorgelegten Unterlagen beispielsweise folgende Berechnung durchzuführen sein:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers (lt. Arbeitgeber)
20.000,00 €
./. allgemeiner Preisabschlag des nächstansässigen Händlers (6 % lt.
Bescheinigung)
1.200,00 €
+ Überführungs-, Transport- und Zulassungskosten (lt. Bescheinigung)
950,00 €
Angebotspreis des nächstansässigen Händlers (= Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3
EStG)
19.750,00 €
./. 4 % Bewertungsabschlag (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG)
790,00 €
Geldwert des erworbenen Kraftfahrzeugs
18.960,00 €
tatsächliches Entgelt des Arbeitnehmers
16.000,00 €
geldwerter Vorteil
2.960,00 €
(noch nicht ausgeschöpfter) Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG)
1.080,00 €
steuerpflichtiger geldwerter Vorteil
1.880,00 €
./. vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren versteuert
2.500,00 €
zuviel versteuert (= Arbeitslohnminderung bei der ESt-Veranlagung)
620,00 €

Wenn ein Arbeitgeber mit Letztverbrauchern außerhalb des Arbeitnehmerbereichs nicht in Geschäftsbeziehungen tritt, wird darum gebeten, den dem Abgabeort nächstansässigen Händler i. S. des § 8 Abs. 3 EStG in Abstimmung mit dem für den Arbeitgeber zuständigen Betriebsstättenfinanzamt (z. B. der Lohnsteuer-Außenprüfung) zu ermitteln.

Nächstansässiger Händler i. S. des § 8 Abs. 3 EStG für die Firma Ford-Werke GmbH, Köln, ist die Firma R&S Mobile, Robert-Bosch-Straße 2-4, 50769 Köln.

Die Bearbeitung noch anhängiger Einsprüche ist – soweit noch nicht geschehen – wieder aufzunehmen. Dabei sind die vorstehenden Grundsätze zu beachten.

Zu der Frage, ob ein Wahlrecht zwischen § 8 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 EStG für die Bewertung des geldwerten Vorteils bei Gewährung eines Preisnachlasses durch den Arbeitgeber in der Automobilbranche besteht (siehe das BStBl 2007 II S. 309, und das Nichtanwendungsschreiben des BStBl I S. 464), ist beim BFH unter dem Az. —VI R 30/09 — ein Revisionsverfahren anhängig. Ich bitte entsprechende Einsprüche nur dann (weiter) ruhen zu lassen, wenn der Einspruch auf das vorbezeichnete Revisionsverfahren gestützt wird (siehe § 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

OFD Münster v. - S 2334 - 43 - St 22 - 31

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 588 Nr. 11
EStB 2010 S. 141 Nr. 4
ZAAAD-39818