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Vorliegen eines Wirtschaftsguts bei Quotentreuhand an einem Geschäftsanteil
(1) Der Annahme eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses steht nicht entgegen, dass dieses nicht an einem selbständigen Geschäftsanteil, sondern – als sog. Quotentreuhand – lediglich an einem Teil eines solchen Geschäftsanteils vereinbart wird. (2) Ein solcher quotaler Anteil ist steuer S. 241rechtlich ein Wirtschaftsgut i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO und stellt damit einen treugutfähigen Gegenstand dar (Bezug: § 17 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 EStG; § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1 AO; § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Die zivilrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses setzt nicht zwingend die Abtrennung eines selbständigen Beteiligungsrechts an dem Geschäftsanteil voraus, sondern erlaubt auch die Beschränkung auf einen (rechnerischen) Quotenant...