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Haftung des eintretenden Partners für Fehler vor seinem Eintritt
Ist ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, kann er auch für vor seinem Eintritt in die Partnerschaft begangene berufliche Fehler eines anderen mit dem Auftrag befassten Partners haften. Dies gilt selbst dann, wenn er sie nicht mehr korrigieren kann ( NWB QAAAD-34494).
Auch wenn die Entscheidung einen etwas unglücklichen Fall betrifft, sind generell die Tätigkeiten in der Abwicklung von Mandaten in Partnerschaftsgesellschaften ggf. schärfer zu trennen und es ist auf eine gewissenhafte Dokumentation zu achten. Im Einzelfall können dann jene Partner, die nicht oder nur in untergeordneter Weise mit der Sache befasst waren, das Haftungsprivileg des § 8 Abs. 2 PartGG in Anspruch nehmen.