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BGH 11.03.2010 I ZR 123/08, NWB 12/2010 S. 881

Wettbewerbsrecht | Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen

Händler, die für ihr Angebot über eine Preissuchmaschine werben, müssen jede Preiserhöhung umgehend darin eingeben. Wird der tatsächliche Preis verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt, können sie wegen Irreführung in Anspruch genommen werden. Im Streitfall hatte der beklagte Versandhändler den von ihm geforderten Preis für eine Espressomaschine drei Stunden nach der Heraufsetzung nicht im Preissuchsystem idealo.de geändert und wurde daher als günstigster Anbieter angezeigt. Der Anbieter hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Das reicht dem Gericht aber nicht. Denn der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbinde mit den ihm dort präsentierten Informationsangebo...