Schriftliches Auskunftsverlangen der Steuerfahndung hemmt als Ermittlungsmaßnahme den Ablauf der Festsetzungsverjährung; Eintritt der Straffreiheit schließt nicht den Beginn von Ermittlungshandlungen aus
Gesetze: AO § 171 Abs. 5, AO § 208, AO § 371 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 76, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegen nicht vor.
2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob ein schriftliches Auskunftsverlangen der Steuerfahndung gemäß § 171 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) verjährungshemmende Wirkung entfaltet, wenn es zugleich die Ankündigung enthält, nachträgliche Angaben als strafbefreiende Selbstanzeige zu werten, ist geklärt.
3 a) Es ist geklärt, dass ein schriftliches Auskunftsverlangen (wie im Streitfall das Schreiben vom mit der Aufforderung an den Kläger, bestimmte Unterlagen über ausländische Konten und Depots vorzulegen) den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmt. Solche Ersuchen sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Ermittlungsmaßnahmen i.S. des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO; dies ergibt sich aus § 208 Abs. 1 Satz 2 AO, nach dem die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen auch die Ermittlungsbefugnisse haben, die den Finanzämtern zustehen. Hierzu gehört das Recht, vom Steuerpflichtigen als Beteiligtem Auskünfte einzuholen (vgl. , BFHE 156, 353, BStBl II 1989, 620; vom VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186; Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 171 Rz 78).
4 b) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Widerspruch darin, dass das Schreiben vom die Ankündigung enthielt, nachträgliche Angaben als strafbefreiende Selbstanzeige zu behandeln. Über die Rechtmäßigkeit einer solchen Ankündigung ist hier nicht zu entscheiden. Anders als der Kläger meint, schließt aber nicht bereits der Beginn von Ermittlungshandlungen i.S. des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO den Eintritt der Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO aus. Voraussetzung dafür ist entweder, dass „ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist” oder dass die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.
5 2. Etwaige Verfahrensmängel hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
6 a) Soweit der Kläger die Nichterhebung von Beweisen (Zeugen) rügt, kann er damit nicht durchdringen, nachdem er —fachkundig vertreten— auf die Einhaltung des § 76 Abs. 1 FGO durch Unterlassen der Rüge in der mündlichen Verhandlung verzichtet hat (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung).
7 b) Soweit der Kläger meint, der Richter habe sich mit dem Zeugen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) telefonisch abgesprochen, ist dieser Vortrag nicht genau genug, um einen Verfahrensmangel zu begründen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 830 Nr. 5
wistra 2010 S. 356 Nr. 9
BAAAD-39596