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NWB Nr. 12 vom Seite 885

Fristverkürzung für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

[i]Huschens, NWB 44/2009 S. 3408Mit der bevorstehenden Umsetzung der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie 2008/117/EG in nationales Recht durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen – dem der Bundesrat am noch zustimmen muss – droht der Praxis eine erhebliche Fristverkürzung, darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e. V. hin.

[i]Keine Dauerfristverlängerung mehrUnternehmer müssen seit dem Jahr 2010 nicht nur grenzüberschreitende Lieferungen, sondern nunmehr auch sonstige Leistungen wie Dienstleistungen in den EU-Mitgliedstaaten in einer Zusammenfassenden Meldung deklarieren – künftig ohne Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung. Die Mitgliedstaaten dürfen dieses Manko wenigstens teilweise ausgleichen, indem sie die Regelabgabefrist für alle Unternehmer bis zu einen Monat verlängern. Der [i]Abgabetermin: 25. Tag nach Ablauf des Meldungszeitraumsdeutsche Gesetzgeber will diesen Rahmen zugunsten der Steuerpflichtigen aber nicht ausschöpfen. Abgabetermin für die Zusammenfassende Meldung soll bereits der 25. Tag nach Ablauf des Meldungszeitraums sein. Die Argumentation, wonach der Unternehmer damit 15 Tage gegenüber dem Status quo gewinne, geht – so der DStV – meist fehl. Derzeit stehe dem Großteil der Steuerpflichti...