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Abgrenzung von Restaurationsleistung und Lieferung von Nahrungsmitteln
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 886Der EuGH wird sich wieder mit der Frage der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei der Abgabe von Speisen und Getränken beschäftigen müssen. Durch vier Beschlüsse des BFH wurden ihm diesbezüglich mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt ( NWB NAAAD-33137 und V R 35/08 NWB XAAAD-33138; v. - XI R 37/08 NWB ZAAAD-33133 und XI R 6/08 NWB JAAAD-33134). Grundlegende Fragen, ob allein der Zubereitungsvorgang zum sofortigen Verzehr dem Lieferungscharakter entgegensteht und zubereitete Speisen oder Mahlzeiten überhaupt Nahrungsmittel im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie darstellen, sind zu beantworten.
Allgemeines zu der Abgabe von Speisen und Getränken
[i]Nur Lieferungen begünstigtNach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG gilt der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % u. a. für die Lieferung der in der Anlage 2 des UStG bezeichneten Nahrungsmittel. Somit kommt der ermäßigte Steuersatz nur dann zur Anwendung, wenn die Leistung des Unternehmers eine Lieferung darstellt und es sich um dort bezeichnete Nahrungsmittel handelt.
[i]Restaurationsumsätze DienstleistungenIn diesem Zusammenhang hat der EuGH in einem Grundsatzurteil v. - Rs. C-231/94, Faaborg-Gelting Linien (BStBl 1998 II S. 282) allgemein entschieden, dass „Restaurationsumsätze als Dienstleistungen (…) anzusehen sind”. ...BStBl 2008 I S. 949