Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht eines US-Beamten
Leitsatz
1. Lässt sich nicht feststellen, dass sich ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft
„nur in dieser Eigenschaft” i S. d. Art. X Abs. 1 S. 1 NATOTrStat im Inland aufhält und fest entschlossen ist, nach Beendigung
des Dienstes in den Ausgangsstaat oder Heimatstaat zurückzukehren, besteht die unbeschränkte deutsche Einkommensteuerpflicht
nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG. ein solcher Grund kann z. B. in der Eheshließung mit einem in der BRD wohnhaften und berufstätigen
Ehepartner sein; allerdings handelt es sich dabei nur um ein Indiz, so dass die Ehe nicht zwangsläufig einer Privilegierung
entgegen steht. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung aller Umstände.
2. Der Erwerb einer Immobilie in Deutschland stellt einen tatsächlichen Anhaltspunkt gegen den Rückkehrwillen dar.
3. Gegen einen Rückkehrwillen spricht auch der Umstand, dass das Mitglied der Truppe über das Erreichen der regulären Pensionsgrenze
hinaus in Deutschland bleibt.
4. Stehen Willensbekundungen nicht im Einklang mit den tatsächlichen Lebensumständen, kann aus ihnen nicht auf einen festen
Rückkehrwillen geschlossen werden.
5. Die Bewerbung auf eine Position im Entsendestaat lässt dann nicht auf einen Rückkehrwillen schließen, wenn sie nur dem
Zwecke dient, gegenüber den deutschen Finanzbehörden den Rückkehrwillen zu dokumentieren.
6. § 1 Abs. 1 S. 1 GG i. V. m. Art. X Abs. 1 S. 1 NATOTrStat sind weder verfassungs- noch völkerrechtswidrig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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