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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1692/06

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 3, EStG § 18 Abs. 1, AO § 5, AO § 152 Abs. 1, AO § 152 Abs. 2 S. 2, FGO § 102

Ermessensfehlerhafte Festsetzung eines Verspätungszuschlags, wenn konkrete Ausführungen zu den Vorteilen infolge der verspäteten Erklärungsabgabe fehlen

Keine Vermietungseinkünfte bei Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber im Rahmen einer selbstständigen Arbeit

Keine Absetzbarkeit eines zum Flur und zur Treppe nicht abgetrennten häuslichen Arbeitsraums

Keine Anerkennung der Vermietung eines einzelnen Raum an die volljährige und finanziell unabhängige Tochter

Leitsatz

1. Ist die Einkommensteuererklärung nur um einen Monat verspätet abgegeben worden, hat die rd. vier Wochen nach Erklärungsabgabe erfolgte Steuerfestsetzung zu einer Nachzahlung von 5.352 Euro geführt und wurde ein Verspätungszuschlag von 1.000 Euro festgesetzt, so hat das Finanzamt von seinem Ermessen bei der Bemessung der Höhe des Verspätungszuschlags nicht in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, wenn die Einspruchsentscheidung keine detaillierten Ausführungen dazu enthält, wie die vom Finanzamt behaupteten „erheblichen” Zins- und Liquiditätsvorteile zustande gekommen sein sollen und welche Höhe diese Vorteile haben.

2. Übt die Steuerpflichtige im Rahmen einer selbstständigen Arbeit in einem an den Auftraggeber vermieteten häuslichen Arbeitszimmer im eigenen Haus eine selbständige Bürotätigkeit aus, so sind die Mieteinnahmen gemäß § 21 Abs. 3 EStG den selbständigen Einkünften zuzuordnen, wenn das Arbeitszimmer ohne die Tätigkeit für den Auftraggeber nicht an diesen vermietet worden wäre, kein Mietvertrag über einen konkreten Raum geschlossen wurde und der Auftraggeber auch kein vertraglich geregeltes Verfügungs- bzw. Zutrittsrecht zu dem Arbeitszimmer hat.

3. Aufwendungen für ein im Rahmen einer selbstständigen Arbeit genutztes häusliches Arbeitszimmer, das sich im Obergeschoss des eigenen Hauses befindet, auf drei Seiten von Wänden begrenzt und auf der vierten Seite auf einer Breite von etwa vier Metern zur Treppe und zu einem als Durchgang zu weiteren Räumen im Obergeschoss genutzten Flur offen ist, können nach § 12 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

4. Ein Mietvertrag der Eltern mit ihrer volljährigen und finanziell unabhängigen Tochter über ein Zimmer im Haus der Eltern kann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, wenn die Tochter nur an den Wochenenden zu ihren Eltern kommt und Grundlage des Wohnens nicht der abgeschlossene Mietvertrag, sondern die den außersteuerlichen Bereich betreffende familiäre Bindung zwischen den Eltern und der Tochter ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAD-39511

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