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NWB direkt Nr. 11 vom Seite 259

BFH erweitert Kreis der Freiberufler im Bereich der EDV

Dieter Steinhauff

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB PAAAD-39292 Der BFH hat in drei Entscheidungen v. (VIII R 31/07 NWB YAAAD-37066, VIII R 63/06 NWB IAAAD-37067 und VIII R 79/06 NWB SAAAD-37068) seine Rechtsprechung bedeutsam fortentwickelt. Erstmals für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung wurde geklärt, dass weitere Tätigkeitsfelder ingenieurähnlich sein können und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Neben dem sog. Software Engineering kann auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen sowie die Tätigkeit als leitender Manager großer IT-Projekte, sei es durch einen Diplom-Informatiker, sei es durch einen Autodidakten, als freiberuflich zu qualifizieren sein.

Rechtliche Erwägungen des BFH

[i]Tätigkeitsfeld eines IngenieursAls Ingenieur i. S. von § 18 EStG wird tätig, wer über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt und eine Ingenieurtätigkeit auch tatsächlich ausübt. Das Studium der Informatik ist dem der Ingenieurwissenschaften gleichwertig. Zu den Aufgaben eines Ingenieurs gehören nicht nur die Planung, Konstruktion und Fertigung technischer Werke, sondern auch eine überwachende, kontrollierende und rein beratende Tätigkeit, sofern sie nicht auf bloße Absatzförderung gerichtet ist....