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OLG München 28.01.2009 3 U 5101/07, NWB 11/2010 S. 808

Erbrecht | Nachträgliche handschriftliche Ergänzungen in Ehegattentestament

Fügt ein Ehepartner in ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament nachträgliche Ergänzungen ein, dann müssen diese zu ihrer Formwirksamkeit weder von ihm noch vom anderen Ehegatten gesondert unterzeichnet werden, wenn sie im Einverständnis mit dem anderen Ehegatten erfolgen und nach beiderseitigem Willen auch von den Unterschriften gedeckt sein sollen. Diesen (mutmaßlichen) Willen hat das Gericht positiv festzustellen. Zusätzlich darf das räumliche Erscheinungsbild der Testamentsurkunde dieser Auslegung nicht entgegenstehen. Die streitbefangenen einseitigen Ergänzungen des Mannes zu zwei, erst nach Aufsetzen des Testaments erworbenen, Wohnungen und deren Zuwendung an die Ehefrau als Vorausvermächtnis hat das Gericht als wirksam angesehen. [i]Winkler, NWB 23/2009 S. 1755

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