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BFH 09.12.2009 II R 22/08, NWB 11/2010 S. 806

Erbschaftsteuer | Besteuerung der Zustiftung an Stiftung

Nach dem ist die Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung auch dann gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nach der Steuerklasse III steuerpflichtig, wenn der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist.

Anmerkung:

Die dieser Entscheidung zugrunde liegende zivilrechtliche Betrachtungsweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des II. Senats des BFH. Bei wirtschaftlicher Betrachtung hat der Zustiftende sich als alleiniger Begünstigter der Familienstiftung selbst beschenkt. Gleichwohl musste die Stiftung die Zuwendung besteuern. Sie genießt auch nicht das Steuerklassen-Privileg, das § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG für die Errichtung von Familienstiftungen gewährt.