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NWB Nr. 11 vom Seite 813

Ausländische USt-IdNr. – besserer Schutz bei Onlineauskunft

[i]Neue verschlüsselte XML-RPC-SchnittstelleSeit dem steht die technische Schnittstelle des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) für die elektronische Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) auch in einer besonders geschützten Version (SSL-verschlüsselt) zur Verfügung. Das BZSt verweist auf seiner Homepage auf die neue verschlüsselte XML-RPC-Schnittstelle. Um sie zu benutzen, muss ein entsprechendes Zertifikat installiert werden.

Hinweis

[i]BestätigungsverfahrenIm Bestätigungsverfahren erhalten anfrageberechtigte Unternehmer vom BZSt die Auskunft, ob eine ausländische USt-IdNr. gültig ist und ob die mitgeteilten Angaben zu Firmenname, Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen.

[i]Anfrageberechtigung: deutsche USt-IdNr.Jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. kann eine Anfrage stellen, es sei denn, diese wurde ausschließlich für Zwecke der Erwerbsbesteuerung erteilt. Die Anfrage muss immer die eigene deutsche USt-IdNr. (Anfrageberechtigung) enthalten. Die Anfrage kann auch per Formular postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail an das BZSt gerichtet werden. Gesetzliche Grundlage ist § 18e Nr. 1 UStG. Deutsche USt-IdNrn. werden n...