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Einkommensteuer | Kein Abzug von Studiengebühren als außergewöhnliche Belastung
(1) Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar. (2) Das Abzugsverbot begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Ausbildungsbedarf von Kindern in § 32 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz EStG und § 33a Abs. 2 EStG – jedenfalls im Streitjahr – ausreichend Rechnung getragen. (3) § 33a Abs. 2 EStG ist eine zusätzliche Ausbildungskomponente im Familienleistungsausgleich. Eine isolierte Betrachtung der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift scheidet damit aus (Bezug: § 32 Abs. 6, § 33, § 33a Abs. 2 und Abs. 5 EStG; Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG; § 1610 BGB).
Der Sonderbedarfsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG hat Abgeltungswirkung für alle Kosten einer auswärtigen Unterbringung, und die darüber hinausgehende Anwendung von § 33 EStG ist durch § 33a Abs. 5 (nun ...