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Gesetzliche Kündigungsfrist verstößt gegen Europarecht
Das deutsche Kündigungsrecht verstößt gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot aus Altersgründen, soweit Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr für die Kündigungsfrist nicht angerechnet werden. Die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist unangemessen, stellte der Gerichtshof fest. Auch die Charta der Grundrechte der EU, die seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon denselben rechtlichen Rang wie die EU-Verträge hat, verbietet Diskriminierungen wegen des Alters. Im Ausgangsfall hatte eine Angestellte geklagt, weil ihr bei Berücksichtigung der Beschäftigung vor dem 25. Lebensjahr eine viermonatige statt – wie vom Arbeitgeber ausgesprochen – eine einmonatige Kündigungsfrist zugestanden hätte. Die zum Zeitpunkt der Kündigung 28-jährige Klägerin hatte seit ihrem 18. Lebensjahr in dem Unternehmen gea...