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Grobes Verschulden des Beraters bei fehlenden Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen
(1) Einem Steuerberater kann ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Zahnbehandlungskosten zur Last fallen, wenn er es unterlässt, seinen Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen. (2) Die Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter Angaben und Unterlagen für den Stpfl. beibringt (Bezug: § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; § 33 EStG; § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids zugunsten des Stpfl. kommt nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Betracht, wenn den Stpfl. kein grobes Verschulden am Bekanntwerden der neuen Tatsache trifft. Grobes Verschulden liegt u. a. bei grober Fahrlässigkeit vor. Es muss also die zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht zumutbarer Weise verletzt worden sein. Dies ist bei einer unvollständigen Steuererkl...