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StuB 5/2010 S. 206

Erneuter Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag nach Ablauf einer dreijährigen Sperrfrist

Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen ihn begründet worden sind. Die Vorinstanzen hatten im Streitfall einen entsprechenden Antrag des Schuldners mit der Begründung zurückgewiesen, nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens sei ein erneuter Antrag auf Eröffnung unzulässig, wenn dieser allein dem Ziel der Restschuldbefreiung diene und kein neuer Gläubiger hinzugetreten sei ( NWB IAAAD-35486).

Praxishinweise

Das Vorhandensein neuer Gläubiger ist nach aktueller Rechtsprechung weder notwendige noch hinreichende Bedingung für das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag ...