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FinMin Baden-Württemberg 24.02.2010 31 - S 7348 - 1/09, NWB 10/2010 S. 734

Umsatzsteuer | Verrechnung der Sondervorauszahlung

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird die Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV bei der Zahllast der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums im Besteuerungszeitraum (regelmäßig im Monat Dezember) angerechnet. Führt die Anrechnung der Sondervorauszahlung zu einem Überschuss, wird dieser an den Unternehmer erstattet. Der BFH hat im Urteil v. - VII R 17/08 (BStBl 2010 II S. 91) folgende Rechtsauffassung vertreten: „Wird die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer zu verrechnen. Nur sow...