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Einkommensteuer | Beschränkter Abzug von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß?
Seit 2006 sind Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehbar. Insbesondere handelt es sich hierbei um die Kosten für die Tagesmutter und den Kinderhort. Allerdings gibt es hier die Beschränkung, dass nur 2/3 dieser Kosten abgezogen werden dürfen und dies nur bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € möglich ist. Während Einnahmen unabhängig von ihrer Höhe stets in voller Höhe besteuert werden, sollte dies nach dem sog. Nettoprinzip auch für erwerbsbedingte Ausgaben wie die Kinderbetreuungskosten gelten. Mit dieser Begründung führt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. unter dem Aktenzeichen III R 67/09 ein Revisionsverfahren beim BFH. Zwar hatte die Vorinstanz (