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Sozialrecht | Eigenheimzulage reduziert Wohnbedarf nach SGB II
Eine dem Hilfebedürftigen zufließende Eigenheimzulage ist bedarfsmindernd bei dessen Kosten der Unterkunft im Rahmen der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II anzusetzen, soweit sie den tatsächlichen Wohnbedarf verringert. Zum Wohnbedarf gehören ggf. auch Schuldzinsen für das angemessene selbst genutzte Wohneigentum des Hilfebedürftigen (hier: 75 m 2). Im Streitfall bezog das klagende Ehepaar, denen die Wohnung je zur Hälfte gehörte, eine Eigenheimzulage von ca. 3.500 € im Jahr, gegen deren Anrechnung sie sich wandten, da die Eigenheimzulage in voller Höhe an die Sparkasse abgetreten worden sei. Das Gericht entschied, dass diese staatliche Zulage auf die Grundsicherung angerechnet wird, soweit sie zu niedrigeren real anfallenden Schuldzinsen für die Eigentumswohnung führt.
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