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Kapitalanlagerecht | Aufklärungspflicht des Anlageberaters bei Interessenkonflikten
Anlageberater müssen Anleger ungefragt umfassend auf potenzielle Interessenkonflikte hinweisen. Insoweit sind die Anforderungen an die Offenlegung etwaiger Beteiligungen, konzernrechtlicher Verflechtungen und Provisionen höher als bei bloßen Vermittlern. Während Innenprovisionen nur anzugeben sind, wenn sie überdurchschnittlich hoch ausfallen, müssen Rückvergütungen des Anlageberaters oder mit ihm verbundener Unternehmen in jedem Fall offengelegt werden. Der Anleger, der in ein Steuerstundungsmodell investiert und Verluste erlitten hat, muss sich bei der Schadensberechnung nicht die erzielten Steuervorteile anrechnen lassen, da sie sich später mit etwa gleichrangigen Nachteilen saldieren. Im Streitfall klagte der Investor bei einem Medienfonds im Wesentlichen mit Erfolg...