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Vorsteuerabzug bei überhöhtem Steuerausweis
Der gesetzlich geschuldete Umsatzsteuerbetrag bleibt als Vorsteuer abziehbar
Wird über ermäßigt zu besteuernde Warenlieferungen versehentlich mit dem Regelsteuersatz abgerechnet, bleibt der gesetzlich geschuldete Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abziehbar. Darüber hinaus ist es möglich, den Vorsteuerabzug für bislang unentgeltliche Leistungen zu erreichen, wenn nachträglich ein Entgelt vereinbart wird. Das Entgelt muss in diesem Fall aber auch tatsächlich entrichtet werden.
Einzelunternehmer „liefert” an seine GbR
Geklagt hatte eine inzwischen aufgelöste GbR, die bis 1995 einen Imbissstand betrieb. Ein Gesellschafter der GbR hatte in den Jahren 1992 bis 1995 Waren aus seinem Einzelunternehmen an die Imbissbuden-GbR „geliefert”, die allerdings nicht in deren Umsätze eingeflossen waren. Die Betriebsprüfung behandelte diesen Vorgang ertrag- und umsatzsteuerrechtlich beim Einzelunternehmen als Entnahme von Umlaufvermögen und bei der Klägerin als Einlage. Die Entnahmen wurden beim Einzelunternehmen mit dem ermäßigten Steuersatz erfasst, während die Imbissbuden-GbR wegen Fehlens von ordnungsgemäßen Rechnungen keinen Vorsteuerabzug aus diesen Vorgängen geltend machen konnte. Im Jahr 2006 gab die GbR eine Umsatzsteuererklärung für da...