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KSR Nr. 3 vom Seite 5

BFH erweitert für den EDV-Sektor den Kreis der freiberuflichen Tätigkeiten

Netzwerkadministration und andere EDV-Dienstleistungen ingenieurähnlich

Volker Pfirrmann

Der BFH hatte in drei Urteilen über die Qualifikation der Einkünfte von Steuerpflichtigen zu entscheiden, die als Netzwerkadministrator, Softwareentwickler und Anwenderbetreuer oder IT-Projektleiter auf dem EDV-Sektor selbständig berufstätig waren. Die Richter haben den Kreis der ingenieurähnlichen und damit freiberuflichen EDV-Dienstleistungen über den bislang anerkannten Bereich des „software engineering” hinaus erweitert. Bisher war lediglich bei der Entwicklung von System- oder anspruchsvoller Anwendersoftware die Ingenieurähnlichkeit und damit Freiberuflichkeit der Tätigkeit eindeutig anerkannt.

Gesetzlicher Ausgangspunkt und bisherige Rechtsprechung

„Computer-Berufe” stellen keine sog. Katalogberufe dar, weil sie im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Steuerpflichtige, die Dienstleistungen auf dem Gebiet der EDV erbringen, können daher grundsätzlich nur dann Einkünfte aus freier Berufstätigkeit erzielen, wenn sie einen ähnlichen Beruf, insbesondere einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf ausüben. Dies setzt voraus, dass der ähnliche Beruf sowohl in der Ausbildung als auch in der praktischen beruflichen Tätigkeit mit einem bestimmten ...