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FG Münster Urteil v. - 4 K 2374/07 F

Gesetze: GewStG § 10a

Gewerbeverlust:

Unternehmeridentität, Unternehmensidentität

Leitsatz

1.) Die für eine Verlustverrechnung nach § 10a GewStG erforderliche Unternehmeridentität ist nur gegeben, soweit der Verlust nicht anteilig auf einen ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt.

2.) Das Erfordernis der Unternehmensidentität ist gegeben, wenn die vom Steuerpflichtigen zunächst im Rahmen einer GbR gemeinschaftlich ausgeübte gewerbliche Betätigung als Einzelunternehmer in organisatorisch, sachlich, räumlich und personell unverändertem Umfang fortgesetzt wird.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2009 S. 3699
HAAAD-38424

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