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Haushaltsnahe Dienstleistungen – Steuervorteil für Pflegehaushalte
[i]Nolte, Neues Anwendungsschreiben zu haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG), NWB 2010 S. 579Das Bundesgesundheitsministerium (Pressemitteilung Nr. 4 v. ) weist darauf hin, dass durch die Pflegekassen ausgezahltes Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) angerechnet wird. Das neue BMF-Anwendungsschreiben zu § 35a EStG v. NWB KAAAD-36774 (s. hierzu Nolte, NWB 8/2010 S. 579) enthält neue Verwaltungsvorschriften, die die bestehenden Steuervergünstigungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Familien einfacher und unbürokratischer gestalten.
Pflegegeld wird nicht auf den Steuervorteil angerechnet
[i]Pflegegeld wird nicht zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen gezahltDie neuen Verwaltungsvorschriften stellen klar, dass durch die Pflegekassen ausgezahltes Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil angerechnet wird, da es nicht zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen ausgezahlt wird. Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird. Damit können pflegebedürftige Menschen und ihre Familien, die sich für den Bezug von Pflegegeld entscheiden und gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst beauftragen, in vollem Umfang von der Steuervergünstigung profitieren. Dies trägt dem Teilkasko-Charakter der Pflegeversi...