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Offenlegung: Honorar und Haftung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAD-38276 Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG sind zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses mit Lagebericht samt Bestätigungsvermerk, Bericht des Aufsichtsrates etc. verpflichtet (§§ 325 ff. HGB). Seit dem erfolgt die Offenlegung im elektronischen Handelsregister. Gegen die Unterlassung kann ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € bis 25.000 € festgesetzt werden (§ 335 HGB).
Offenlegung im elektronischen Bundesanzeiger und Ordnungsgeld
[i]Ordnungsgeldandrohung und SechswochenfristDie betroffenen Gesellschaften beauftragen häufig ihren steuerlichen Berater mit der Durchführung der Offenlegung im elektronischen Bundesanzeiger. Der Berater muss dabei die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften beachten und prüfen, außerdem mit dem Mandanten besprechen, ob zusätzlich freiwillige Angaben gemacht werden sollen. Wird die Offenlegung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Abschlussstichtag durchgeführt, wird ein Ordnungsgeld mit der Maßgabe angedroht, innerhalb von sechs Wochen der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruch zu rechtfertigen. Wenn die Sechswochenfrist geringfügig überschritten wird, kann das Ordnungsgeld herabgesetzt werden. Gegen die Entscheidung über die Festsetzung des Ordnu...