BMF - IV C 6 -S 2244/09/10002 BStBl 2010 I S. 181

Abzugsverbot  § 3c Absatz 2 EStG bei Aufgabeverlusten i. S. v.§ 17 EStG;

Mit  – (BStBl 2010 II S. 220) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z. B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Absatz 1 und Absatz 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung:

Die Grundsätze des (a. a. O.) sind aus nachfolgenden Gründen nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Das Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren ist von dem übergreifenden und systemimmanenten Grundgedanken geprägt, dass bei seiner Anwendung Gewinne und Verluste gleichermaßen nur zur Hälfte (ab 2009 zu 60 %) der Einkommensteuer unterliegen sollen. § 3c Absatz 2 EStG darf deshalb nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller das Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren betreffenden Vorschriften des EStG auszulegen. Zu diesem Gesamtzusammenhang gehört insbesondere die Vorschrift des § 3 Nummer 40 Buchstabe c Satz 2 EStG, in der ausdrücklich bestimmt wird, dass das Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren auch in den Fällen des § 17 Absatz 4 EStG anzuwenden ist. Für eine abweichende Behandlung bei § 17 Absatz 4 EStG in Verlustfällen enthält der Wortlaut des § 3 Nummer 40 Buchstabe c Satz 2 EStG keine Anhaltspunkte. Der Gesetzgeber macht damit deutlich, dass auch in Verlustfällen das Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren mit der zwingenden Folge der Anwendung von § 3c Absatz 2 EStG anzuwenden ist. Der Frage, ob in der Vergangenheit Gewinnausschüttungen vorgenommen wurden, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Die dem Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren zugrunde liegende Grundwertung, Gewinne und Verluste gleich zu behandeln, gilt sowohl für die Vermögens- als auch für die Ertragsebene. Bei der Veräußerung einer Beteiligung gem. § 17 Absatz 2 oder 4 EStG erzielte Gewinne betreffen die Vermögensebene und unterliegen daher in gleicher Weise dem Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren wie mögliche Liquidationsverluste nach § 17 Absatz 4 EStG. Entgegen der Auffassung des BFH kommt es daher nicht darauf an, ob auf der Ertragsebene aus der Beteiligung Einnahmen (Gewinnausschüttungen) zugeflossen sind.

BMF v. - IV C 6 -S 2244/09/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 181
BB 2010 S. 470 Nr. 9
DB 2010 S. 418 Nr. 8
DStZ 2010 S. 220 Nr. 7
EStB 2010 S. 101 Nr. 3
GmbH-StB 2010 S. 130 Nr. 5
StBW 2010 S. 216 Nr. 5
WPg 2010 S. 246 Nr. 5
FAAAD-38280