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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 82/09

Gesetze: EGV Art. 10 AO §§ 172 ff

Keine Änderung europarechtswidriger, bestandskräftiger Bescheide

Leitsatz

Das Gemeinschaftsrecht verlangt nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, bestandskräftige Bescheide zurückzunehmen, bei denen der Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde.

Fundstelle(n):
OAAAD-38011

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