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FG des Saarlandes Beschluss v. - 2 K 1331/08 EFG 2010 S. 661 Nr. 8

Gesetze: FGO § 138

Kostentragung der Behörde trotz fehlendem Erfolg der Klage

Leitsatz

1. Stützt ein Einspruchsführer seinen Einspruch auf eine beim BVerfG anhängige Streitfrage, so gebietet § 363 Abs. 2 S. 2 AO ein Ruhen des Verfahrens.

2. Erlässt die Behörde gleichwohl eine Einspruchsentscheidung, so sind im anschließenden Klageverfahren bei Eintritt einer Erledigung der Hauptsache die Kosten der Behörde auch dann aufzuerlegen, wenn die Klage in der Sache keinen Erfolg hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 661 Nr. 8
JAAAD-38004

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