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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 09 | Wegzugsberatung: Keine Steuerentstrickung bei Betriebsverlegung ins Ausland

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur sog. finalen Betriebsaufgabe aufgegeben. Im Streitfall konnte daher ein selbständiger Erfinder sein Unternehmen steuerneutral nach Belgien verlegen ohne die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven – wie bei einer Betriebsaufgabe – sofort aufdecken und versteuern zu müssen.

Hier die zweite BFH-Entscheidung, die auf der Jahrespressekonferenz in München vorgestellt wurde.

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur so genannten finalen Betriebsaufgabe aufgegeben. Betroffen sind Unternehmer, die einen bisher im Inland ansässigen Betrieb in einen ausländischen Staat verlegen und von dort aus fortführen. Nach der alten Rechtslage mussten diese Unternehmer die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven sofort aufdecken und versteuern, wie bei einer Betriebsaufgabe. Einer solchen so genannten Entstrickung hat der BFH nunmehr eine Absage erteilt. Im Streitfall konnte daher ein selbständiger Erfinder sein Unternehmen steuerneutral nach Belgien verlegen.

Der BFH verneint eine Grundlage für eine Sofortbesteuerung. Verkauft der Unternehmer allerdings den Betrieb später einmal oder gibt er ihn auf, dann unterli...