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Finanzgericht Münster Urteil v. - 8 K 1089/06 E EFG 2010 S. 703 Nr. 9

Gesetze: EStG § 52 Abs 21EStG § 13 Abs 2 Nr 2EStG § 10fEStG § 10gEStG § 33 Abs 1 DSchG NW § 7 DSchG NW § 8 DSchG NW § 2 EStG § 21 Abs 2

Denkmalschutz:

Aufwendungen für die Beheizung des Denkmals

Leitsatz

Aufwendungen für die Beheizung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten in die Denkmalliste eingetragenen Schlosses sind nicht als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, auch soweit sie im Interesse der Denkmaleigenschaft des Gebäudes entstehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 703 Nr. 9
YAAAD-37964

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