Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
FG Hamburg | Nachträgliches Bekanntwerden von Auslandsdividenden/Quellensteuer-Anrechnung
(1) Mangels Anhaltspunkten für eine Unvollständigkeit der Steuererklärung muss das FA keine Übersetzung einer eingereichten ausländischen Bescheinigung anfordern; bei nachträglichem Bekanntwerden stehen Treu und Glauben einer Steuererhöhung nicht entgegen. (2) Bei der deutschen Besteuerung von ausländischen Dividenden nach der Anrechnungsmethode im Halbeinkünfteverfahren wird die zulässige ausländische Quellensteuer voll angerechnet (EFG 2010 S. 9).
Der Kl. hatte eine Dividende einer ungarischen Kapitalgesellschaft in der Steuererklärung für 2003 nicht eingetragen, wohl aber mit der Steuererklärung eine ungarische Bescheinigung vorgelegt. Für das Folgejahr 2004 reichte der Kl. eine ungarische Bescheinigung mit auszugsweise deutscher Übersetzung ein, in der – wenn auch nur unter der Überschrift Loh...