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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Steuerberechnung bei Auflösung einer Stiftung
(1) Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG getroffene Regelung beschränkt sich auf die Berechnung der Steuer für den gesamten Erwerb des Anfallberechtigten. (2) Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der Steuerberechnung gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen (Bezug: § 7 Abs. 1 Nr. 9, § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG).
Bei der Auflösung einer Stiftung wird zivilrechtlich das Vermögen der Stiftung und nicht das Vermögen der Stifter übertragen. Zuwender ist also die Stiftung. § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG gilt ausschließlich für die Anwendung der Steuerklasse und begründet keinesfalls ein anderes Zuwender-Empfänger-Verhältnis. Dies bedeutet, dass der Erwerb von der Stiftung und die jeweiligen Freibeträge entsprechend dem Verhältnis des Be...