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BFH 16.12.2009 IV R 7/07, NWB 8/2010 S. 570

Einkommensteuer | Betriebsaufgabe durch Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte wird der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben. (2) Das zurückbehaltene Hofgrundstück gilt als in das Privatvermögen überführt, soweit es nicht in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird.

Anmerkung:

Richtigerweise hätten die Eltern des Klägers einen Betriebsaufgabegewinn versteuern müssen, als sie ihren Kindern die landwirtschaftlichen Flächen überließen, die Gebäude im Betriebsvermögen aber zurückbehielten. In diesem Fall wären auch die stillen Reserven im Wohnhaus zu versteuern gewesen, die später nach § 52 Abs. 15 EStG 1986–1998 steuerfrei ins Privatvermögen gegangen wären. Da dieser Vorgang nicht m...