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Wettbewerbsrecht | Umfang der Impressumspflicht bei einer GmbH & Co. KG
Geschäftsmäßige (Internet-) Diensteanbieter trifft die Verpflichtung, den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Eine GmbH & Co. KG ist als rechtsfähige Personengesellschaft dieser Verpflichtung zur Nennung eines Vertretungsberechtigten enthoben. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Norm, nämlich zu gewährleisten, dass der Verbraucher erfährt, welche natürliche Person für den Diensteanbieter vertretungsberechtigt ist, gebieten mehr als die Angabe des vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH. Diese muss jedoch nicht namentlich im Impressum gesondert erwähnt werden. Der Verbraucher kann, so das Geri...