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Die Zwangsläufigkeit von außergewöhnlichen Belastungen i. S. des § 33 Abs. 2 EStG
„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich”. Der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG findet natürlich auch Anwendung im Steuerrecht. Bei der Besteuerung ist stets zu beachten, dass Steuerpflichtige mit gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich besteuert werden, während die Belastung bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit unterschiedlich auszufallen hat. Im Bereich der Einkommensteuer bemisst sich die persönliche Leistungsfähigkeit danach, wie viele Mittel einem letztendlich zur Verfügung stehen. Müssen existenzielle Bedürfnisse befriedigt werden, mindern die Aufwendungen zwangsläufig die eigene Leistungsfähigkeit und somit die Besteuerungsgrundlage. Dadurch wird zwar das Prinzip durchbrochen, dass Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 EStG einkommensteuerrechtlich irrelevant sind, aus Steuergerechtigkeitsgründen und unter dem Solidaritätsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG ist dies jedoch zwingend notwendig.
I. Einführung
Das Existenzminimum eines normalen Steuerpflichtigen wird zunächst typisiert über Freibeträge abgedeckt. Erwachsen jedoch „zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensve...