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FG Baden-Württemberg 28.05.2009 3 K 4125/08, BBK 4/2010 S. 144

Pflichten des StB bei Übernahme einer Buchhaltung

Ein Steuerberater handelt grob schuldhaft i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er im Rahmen der jährlichen Gewinnermittlung die Buchhaltung seines Mandanten nicht in Dateiform, sondern in Papierform übernimmt und dabei die einzelnen Konten umgliedert, abschließend jedoch keinen Abgleich vornimmt, ob die von ihm erstellte Gewinnermittlung sämtliche [i]Abgleich der SuSa versäumtPositionen der Summen- und Saldenliste enthält.

Dies entschied jetzt das FG Baden-Württemberg und lehnte eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids ab. Nach dem FG ist der Berater zwar nicht verpflichtet, die Buchhaltung seines Mandanten in elektronischer Form zu übernehmen; er muss aber, wenn er als „Steuerberater alter Schule” die Konten per Hand zusammenträgt, einen Vollständigkeitsabgleich vornehmen. [i]Vollständigkeit ist zu prüfenDies gilt erst r...